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Gebühren

Die Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Produkte und Dienste der bayerischen Vermessungsämter richten sich nach der Verordnung über die Benutzungsgebühren der staatlichen Vermessungsämter (GebOVerm) in der jeweils gültigen Fassung.

Gebühren für amtliche Vermessungen

Die detaillierten Gebührensätze entnehmen Sie bitte der Gebührenordnung und dem Gebührenverzeichnis.

Art der VermessungGrundlagen zur Berechnung der Kostenzusätzliche Kosten
Grenzermittlung, GrenzwiederherstellungDie Gebühr berechnet sich nach Anzahl der beim Außendiensttermin festgestellten Grenzpunkte und dem Bodenwert des vermessenen Grundstücks.Kosten für Vermessungs- und Grenzzeichen, für Feldgeschworene sowie gegebenenfalls für weitere Hilfskräfte, wenn der Antragsteller die Grabarbeiten nicht selbst ausführt.
GrundstücksteilungFür die Gebühr sind die Anzahl der beim Vermessungstermin festgestellten alten und der festgelegten neuen Grenzpunkte, die Anzahl der neu gebildeten Flurstücke und der Bodenwert des vermessenen Grundstücks maßgebend.Kosten für Vermessungs- und Grenzzeichen, für Feldgeschworene sowie gegebenenfalls für weitere Hilfskräfte, wenn der Antragsteller die Grabarbeiten nicht selbst ausführt.
KatasterneuvermessungDie Gebühr bemisst sich nach der Anzahl und dem Wert der beteiligten Flurstücke.Kosten für Vermessungs- und Grenzzeichen, für Feldgeschworene sowie gegebenenfalls für weitere Hilfskräfte, wenn der Antragsteller die Grabarbeiten nicht selbst ausführt.
UmlegungenDie Gebühr für Umlegungen nach den §§ 45 ff des Baugesetzbuchs (BauGB) bemisst sich nach der Anzahl der Zuteilungsflurstücke, bei Übertragung der Befugnis zur Durchführung auf das zuständige Vermessungsamt, zusätzlich nach der Anzahl der Ordnungsnummern im Umlegungsplan.Kosten für Vermessungs- und Grenzzeichen, für Feldgeschworene sowie gegebenenfalls für weitere Hilfskräfte, wenn der Antragsteller die Grabarbeiten nicht selbst ausführt.
Vereinfachte UmlegungFür die Gebühr sind die Anzahl der beim Vermessungstermin festgestellten alten und der festgelegten neuen Grenzpunkte, die Anzahl der neu gebildeten Flurstücke und
der Bodenwert des vermessenen Grundstücks maßgebend.
Wird die Durchführung des Verfahrens auf das Vermessungsamt übertragen, berechnet das Vermessungsamt die Kosten dafür nach der aufgewendeten Zeit.
Kosten für Vermessungs- und Grenzzeichen, für Feldgeschworene sowie gegebenenfalls für weitere Hilfskräfte, wenn der Antragsteller die Grabarbeiten nicht selbst ausführt.

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